Reanimationsfortbildung für Hebammen

 

 

Bei einem Notfall hilft nur schnelles und kompetentes Handeln. Jede Sekunde zählt. Das gilt vor allem, wenn Neugeborene betroffen sind. Notfälle im Säuglingsalter sind für alle Beteiligten sehr belastend und eine große Herausforderung.

 

 

§ 8 Fortbildung (SächsHebG)

  • Hebammen sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie haben in dem Umfang von Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse notwendig sind.

 

 

 

Fortbildungspflicht in Sachsen Anhalt

(3) Die Berufsangehörigen im Sinne des § 1 Satz 1 erfüllen die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes, wenn sie die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nachweisen, die eine Gesamtdauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren haben. Der dreijährige Zeitraum beginnt erstmals am 1. Januar 2010. Die Berufsangehörigen haben der für den Ort der Berufsausübung zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) auf deren Verlangen die Nachweise vorzulegen

 

Themenkatalog

 

> Erkennen von Notfallsituationen

> Notfall Krampfanfall

> Notfall Schlaganfall

> Notfall Herzinfarkt

> Notfall Atemprobleme

> Basisreanimation der Erwachsenenreanimation ((BLS)

> Basisreanimation der Neugeborenenreanimation (BLS)

> Beatmung mit Hilfsmitteln

> weitere Themen nach Ihren Bedürfnissen !